Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte

Als geringfügig Beschäftigte, bezeichnet man Arbeitnehmer, welche mit Ihrem Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Für diese Gruppe von Beschäftigten gelten besondere Regeln bezüglich der sozialen Versicherungen. Inwiefern sich diese auf die gesetzliche Unfallversicherung auswirken, möchten wir Ihnen in diesem Artikel aufzeigen.

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Die Antwort

Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, deren monatlicher Verdienst nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Für Sie gilt eine besondere Regelung in der sozialen Versicherung. Es besteht lediglich eine Pflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Kranken- und Arbeitslosenversicherung muss nicht abgeschlossen werden. Kann jedoch freiwillig abgeschlossen werden.

Die Leistungen unterscheiden sich nicht von den Leistungen eines Arbeitnehmers, welcher ein Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht.

Auch bei geringer Arbeitszeit und Entlohnung sind Unfälle nie ausgeschlossen, weshalb eine Pflicht zum Beitritt zur gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Für das Jahr 2024 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 485,85 €. Die anfallenden Beiträge werden dabei vollständig von dem Arbeitgeber bezahlt.

Bei der Berechnung des Gehalts für die Grenze wird lediglich das regelmäßige monatliche Gehalt ohne Bonuszahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in Betracht gezogen. Besitzen Sie mehrere Beschäftigungen, sind die Gehälter zu addieren. Sobald das Einkommen die Grenze überschreitet, ist das gesamte Gehalt beitragspflichtig.

Das Leistungsbild gleicht dem eines Beschäftigten mit einem Gehalt über der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze. Dieses umfasst dementsprechend lediglich eine Absicherung auf der Arbeit sowie dem Arbeitsweg. Auch die Leistungen fallen relativ gering aus. Für eine umfangreiche Absicherung empfehlen wir immer eine zusätzliche private Unfallversicherung.

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